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   BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R   

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BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R (https://dejure.org/2023,2837)
BSG, Entscheidung vom 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R (https://dejure.org/2023,2837)
BSG, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - B 3 KR 7/21 R (https://dejure.org/2023,2837)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Vergütungen für zystostatikahaltige Arzneimittelzubereitungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Vergütungen für den Verwurf von Arzneimittelzubereitungen; Unvermeidbare Verwürfe bei der Herstellung von Arzneimittelzubereitungen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungen für zystostatikahaltige Arzneimittelzubereitungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Vergütungen für den Verwurf von Arzneimittelzubereitungen; Unvermeidbare Verwürfe bei der Herstellung von Arzneimittelzubereitungen

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Arzneimittelvergütung - Abrechnungsfähigkeit des Verwurfs von Arzneimittelzubereitungen - Hilfstaxe als vertragliche Vergütungsbestimmung - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Gestaltungsspielraum

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    F.-Apotheke ./. AOK Bayern

    Krankenversicherung - Arzneimittelvergütung - Apotheke - Zytostatikazubereitungen - Verwurf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 776
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R

    Vergütung von Arzneimitteln nach Abgabe auf Grund verfälschter ärztlicher

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R
    Danach sind die einbezogenen Apotheken nach Maßgabe der Verträge nach § 129 Abs. 2 und 5 SGB V öffentlich-rechtlich zur Abgabe vertragsärztlich verordneter Arzneimittel an die Versicherten als Sachleistung im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, §§ 31 und 34 SGB V) berechtigt und verpflichtet, wofür sie im Gegenzug einen in § 129 SGB V vorausgesetzten unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkassen erwerben, der durch Normenverträge näher ausgestaltet ist (stRspr; vgl nur BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R - BSGE 105, 157 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 5, RdNr 16; BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 3/10 R - BSGE 106, 303 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 6, RdNr 13) ; als Mitglied des Bayerischen Apothekerverbands eV (§ 2 Abs. 2 AV-Bay) gilt das auch für die von der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum geführte Apotheke.

    Hiervon ist der Senat im Ergebnis bereits in der Vergangenheit ausgegangen (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R - BSGE 105, 157 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 5, RdNr 12) .

  • BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 31/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R
    Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr; vgl für Krankenhausabrechnungen letztens nur BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 84 RdNr 21; zu vertragsärztlichen Vergütungsbestimmungen BSG vom 26.1.2022 - B 6 KA 8/21 R - vorgesehen für SozR 4-5531 Nr. 31148 Nr. 1 RdNr 20; jeweils mwN; ebenso BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 13/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4).
  • BSG, 22.06.2022 - B 1 KR 31/21 R

    (Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung - Aortenklappenstenose

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R
    Zu Recht beansprucht die Klägerin danach als Anspruchsinhaberin auch nach Aufgabe ihrer Tätigkeit die Auszahlung der einbehaltenen Vergütung für die nicht im Streit stehende Versorgung weiterer Versicherter der Beklagten (vgl zur Aufrechnung einer Krankenkasse mit anderweitigen Vergütungsansprüchen nur BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 31/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-5560 § 19 Nr. 1, RdNr 8) , da sie nach den Feststellungen des SG einen Vergütungsanspruch in Höhe von 828, 50 Euro für die noch streitbefangenen 13 Verordnungen erworben hat, wobei in 12 Fällen deren Wirkstoffe weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 zu Anlage 3 Teil 1 aufgeführt sind und deren Verwurf deshalb nach der 24-stündigen Auffangregelung von Ziffer 3.8 lit c) Anlage 3 Teil 1 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu vergüten ist.
  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 3/10 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Apothekers für die Belieferung

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R
    Danach sind die einbezogenen Apotheken nach Maßgabe der Verträge nach § 129 Abs. 2 und 5 SGB V öffentlich-rechtlich zur Abgabe vertragsärztlich verordneter Arzneimittel an die Versicherten als Sachleistung im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, §§ 31 und 34 SGB V) berechtigt und verpflichtet, wofür sie im Gegenzug einen in § 129 SGB V vorausgesetzten unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkassen erwerben, der durch Normenverträge näher ausgestaltet ist (stRspr; vgl nur BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 13/08 R - BSGE 105, 157 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 5, RdNr 16; BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 3/10 R - BSGE 106, 303 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 6, RdNr 13) ; als Mitglied des Bayerischen Apothekerverbands eV (§ 2 Abs. 2 AV-Bay) gilt das auch für die von der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum geführte Apotheke.
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R
    Bei den Festlegungen zur Abrechnungsfähigkeit des Verwurfs von Arzneimittelzubereitungen in der so genannten Hilfstaxe handelt es sich um vertragliche Vergütungsbestimmungen, die schon nach den allgemeinen Grundsätzen dem gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Gestaltungsspielraum der Vertragspartner obliegen (vgl zu den - allerdings auf anderen Grundlagen konstituierten - Rechtsetzungsbefugnissen der Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung im Vertragsarztrecht nur BSG vom 16.5.2001 - B 6 KA 20/00 R - BSGE 88, 126 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29, juris RdNr 32 mwN; zum GBA etwa BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R - BSGE 129, 30 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 4, RdNr 43).
  • BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 13/20 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen privater

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R
    Soweit der darauf gerichtete Regelungsauftrag des § 129 Abs. 5c Satz 1 SGB V (erst) nach dem hier streitbefangenen Zeitraum um eine Schiedsstellenregelung ergänzt worden ist (vgl § 129 Abs. 5c Satz 3 SGB V idF des GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes vom 4.5.2017, BGBl I 1050) , kann von äußersten Grenzen abgesehen nach der Rechtsprechung des Senats zu Vergütungsregelungen für nichtärztliche Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung keine Seite eine gerichtliche Entscheidung über die angemessene Vergütung beanspruchen (vgl letztens nur BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 13/20 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 7) .
  • BSG, 12.08.2021 - B 3 KR 8/20 R

    Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R
    Das hierauf gerichtete Zahlungsbegehren verfolgt die Klägerin im Gleichordnungsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse gemäß § 54 Abs. 5 SGG zutreffend mit der echten Leistungsklage (stRspr; vgl zum Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis etwa BSG vom 12.8.2021 - B 3 KR 8/20 R - BSGE 133, 17 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 56, RdNr 8).
  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R

    Rechtswidrigkeit eines Schiedsspruchs über die Vereinbarung von

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R
    Bei den Festlegungen zur Abrechnungsfähigkeit des Verwurfs von Arzneimittelzubereitungen in der so genannten Hilfstaxe handelt es sich um vertragliche Vergütungsbestimmungen, die schon nach den allgemeinen Grundsätzen dem gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Gestaltungsspielraum der Vertragspartner obliegen (vgl zu den - allerdings auf anderen Grundlagen konstituierten - Rechtsetzungsbefugnissen der Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung im Vertragsarztrecht nur BSG vom 16.5.2001 - B 6 KA 20/00 R - BSGE 88, 126 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29, juris RdNr 32 mwN; zum GBA etwa BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R - BSGE 129, 30 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 4, RdNr 43).
  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 8/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechenbarkeit von Zuschlägen für

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R
    Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr; vgl für Krankenhausabrechnungen letztens nur BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 84 RdNr 21; zu vertragsärztlichen Vergütungsbestimmungen BSG vom 26.1.2022 - B 6 KA 8/21 R - vorgesehen für SozR 4-5531 Nr. 31148 Nr. 1 RdNr 20; jeweils mwN; ebenso BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 13/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4).
  • BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R

    Sicherstellungszuschlag zu den Haftpflichtversicherungskosten einer Hebamme;

    Auszug aus BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R
    Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr; vgl für Krankenhausabrechnungen letztens nur BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 84 RdNr 21; zu vertragsärztlichen Vergütungsbestimmungen BSG vom 26.1.2022 - B 6 KA 8/21 R - vorgesehen für SozR 4-5531 Nr. 31148 Nr. 1 RdNr 20; jeweils mwN; ebenso BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 13/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4).
  • BSG, 11.05.2023 - B 1 KR 10/22 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Konkretisierung des

    Den Vertragsparteien der FPV kommt bei der Ausgestaltung der Normenverträge allerdings - wie jedem untergesetzlichen Normgeber - ein Gestaltungsspielraum zu, den die Gerichte zu respektieren haben (vgl zum Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 16/13 R - BSGE 115, 165 = SozR 4-2500 § 115b Nr. 4, RdNr 26 f; zu einem Vertrag nach § 112 Abs. 1 SGB V BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 31/18 R - BSGE 129, 1 = SozR 4-7610 § 366 Nr. 2, RdNr 27; zu einem Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - juris RdNr 17; zu Richtlinien des GBA BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 13/16 R - BSGE 125, 262 = SozR 4-2500 § 137e Nr. 1, RdNr 35; zum Bewertungsausschuss BSG vom 25.1.2017 - B 6 KA 6/16 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 9 RdNr 23, jeweils mwN) .
  • BSG, 22.02.2024 - B 3 KR 14/22 R

    Krankenversicherung - Zytostatikaversorgung - ungeschriebene vertragliche

    Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Entscheidungen und die im Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten zueinander verfolgten Begehren: der von der Klägerin zuletzt mit der Leistungsklage zulässig verfolgte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte für geleistete Vergütungen, gegen den sich die Beklagte widerklagend zulässig mit der Leistungsklage auf Zahlung im Wege der Aufrechnung einbehaltener Vergütungen wehrt (vgl zum Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis letztens etwa BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - BSGE 135, 254 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 16, RdNr 8) .

    In diese Regelungen einbezogene Apotheken - wie die von der Beklagten im streitigen Zeitraum geführte Apotheke - waren hiernach zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt und verpflichtet, wofür sie im Gegenzug einen in § 129 SGB V vorausgesetzten unmittelbar gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkassen erwarben, dessen Inhaber der Apotheker als Inhaber der berufsrechtlichen Erlaubnis - hier die Beklagte - ist (vgl näher BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - BSGE 135, 254 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 16, RdNr 9 f mwN) .

    Auch dass geschriebene Abgabe- und Abrechnungsregelungen eng am Wortlaut orientiert auszulegen sind (vgl letztens nur BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - BSGE 135, 254 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 16, RdNr 15 mwN) , hindert nicht die Annahme der ungeschriebenen vertraglichen Nebenpflicht hier; vielmehr bereitet sie deren vertragsgemäßer Anwendung in Konstellationen wie der vorliegenden überhaupt erst den Boden.

    Ausgehend hiervon hat die Klägerin noch Anspruch auf die ihr vom LSG zugesprochene Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 723, 67 Euro, die Beklagte aber keinen Anspruch auf die mit ihrer Widerklage begehrte Zahlung der im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Vergütungen für nicht im Streit stehende Arzneimittelabgaben in Höhe von 374 275, 96 Euro nebst Zinsen (vgl zur Aufrechnung letztens BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - BSGE 135, 254 = SozR 4-2500 § 129 Nr. 16, RdNr 18 mwN) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2024 - L 10 KR 701/22
    Der Kläger verfolgt sein Begehren, die Beklagte zur Zahlung der aufgrund der Retaxierungen vom 10.04.2019, 25.07.2019 und 12.11.2019 von den Rechnungen vom 11.07.2019, 14.11.2019 und 14.04.2020 einbehaltenen Beträge zu verurteilen, zulässigerweise mit der echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) , denn zwischen den Beteiligten besteht ein Gleichordnungsverhältnis (st.Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 22.02.2023 - B 3 KR 7/21 R, Rn. 8, 18, jeweils m.w.N.) .

    Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (BSG, Urteil vom 22.02.2023, a.a.O. Rn. 15) .

    Vielmehr konkretisieren § 129 Abs. 5 SGB V (zur Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung als Regelungsziel allgemein des § 129 SGB V auch Axer in Becker/Kingreen, SGB V, 8. Aufl. 2022, § 129 Rn. 6) sowie die durch § 5 Abs. 5 AMPreisV ermöglichten Vereinbarungen das Wirtschaftlichkeitsgebot insoweit (vgl. BSG, Urteil vom 22.02.2023, a.a.O. Rn. 17) .

  • BSG, 22.02.2024 - B 3 KR 12/22 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage - Beteiligtenfähigkeit -

    Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Entscheidungen und das im Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten zueinander von der Klägerin mit der Leistungsklage verfolgte Begehren auf Zahlung höherer Vergütungen für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen der häuslichen Krankenpflege (vgl zum Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis letztens etwa BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-2500 § 129 Nr. 16, RdNr 8) .
  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2024 - L 4 KR 3239/21

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Vergütungsanspruch einer Apotheke

    Die Klägerin hat mit der erhobenen echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart gewählt, denn es handelt sich bei der auf Zahlung des Vergütungsanspruchs für die Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte der Beklagten gerichteten Klage um einen sog. Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, ein Vorverfahren nicht durchzuführen und eine Klagefrist nicht einzuhalten ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22. Februar 2023 - B 3 KR 7/21 R - juris, Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 3. Juli 2012 - B 1 KR 16/11 R - juris, Rn. 8; Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KR 16/15 R - juris, Rn. 14).

    Danach sind die einbezogenen Apotheken nach Maßgabe der Verträge nach § 129 Abs. 2 und 5 SGB V öffentlich-rechtlich zur Abgabe vertragsärztlich verordneter Arzneimittel an die Versicherten als Sachleistung im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, §§ 31 und 34 SGB V) berechtigt und verpflichtet, wofür sie im Gegenzug einen in § 129 SGB V vorausgesetzten unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkassen erwerben, der durch Normenverträge näher ausgestaltet ist (BSG, Urteil vom 22. Februar 2023 - B 3 KR 7/21 R - juris, Rn. 9 m.w.N.).

    Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 22. Februar 2023 - B 3 KR 7/21 R - juris, Rn. 15; vgl. für Krankenhausabrechnungen letztens nur BSG vom 20. Januar 2021 - B 1 KR 31/20 R - juris, Rn. 21; für den Arzneimittelbereich BSG, Urteil vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/05 R - juris, Rn. 20; Senatsurteil vom 13. Oktober 2017 - L 4 KR 3408/15 - juris, Rn. 30).

  • BSG, 21.09.2023 - B 3 KR 4/22 R

    Kann die Krankenkasse dem Vergütungsanspruch eines Großhändlers, der zur

    Doch ist der Vergütungsanspruch in den hier einschlägigen Regelungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen als normativen Anknüpfungspunkten teils angelegt - Rheinland-Pfalz - und teils vorausgesetzt - Saarland - (vgl zum vorausgesetzten Vergütungsanspruch von Apotheken gegen Krankenkassen BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 9 f).
  • BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 13/21 R

    Sicherstellungszuschlag zu den Haftpflichtversicherungskosten einer Hebamme;

    Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr; vgl für Krankenhausabrechnungen letztens nur BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31/20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 84 RdNr 21; zu vertragsärztlichen Vergütungsbestimmungen BSG vom 26.1.2022 - B 6 KA 8/21 R - SozR 4-5531 Nr. 31148 Nr. 1 RdNr 20; jeweils mwN; ebenso BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4) .
  • BSG, 21.09.2023 - B 3 KR 6/22 R

    Krankenversicherung - Lieferung von Sprechstundenbedarf durch pharmazeutischen

    Doch ist der Vergütungsanspruch in den hier einschlägigen Regelungen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung als normativen Anknüpfungspunkten angelegt (vgl zu einem nur vorausgesetzten Vergütungsanspruch von Apotheken gegen Krankenkassen BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 9 f).
  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 8/22 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelpreisbindung - EU-ausländische Versandapotheke

    Die hiernach bestimmten Preise gelten grundsätzlich für die Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen durch die Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V Rechtswirkung hat und die auf dieser normenvertraglichen Grundlage nach dem leistungserbringungsrechtlichen Regime der §§ 129 ff SGB V an der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen (vgl zum Rahmenvertrag als Normenvertrag zuletzt BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 9) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2023 - L 28 KR 428/22

    Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung - Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB

    Denn bei der Hilfstaxe handelt es sich um vertragliche Vergütungsbestimmungen, die im Übrigen ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen dem gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Gestaltungsspielraum der Vertragspartner obliegen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 2023 - B 3 KR 7/21 R - juris Rn. 17).
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